Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
VwGO
info
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 39 [Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften; Geschäfte der Gerichtsverwaltung]
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Quelle:
BMJ
Import:
26.11.2024