Suche

VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Zentrale Übersicht über die verwaltungsproessrechtlichen Verfahrensarten nach der VwGO und deren jeweilige Statthaftigkeit.

 

 

Rechtsqualität des Klageobjekts

Verwaltungsakt

Norm
(Rechtsverordnung, Satzung)

Realakt

Rechtsverhältnis

Kläg.

Be-geh-ren

Aufhe-bung / Unter-lassung

Nicht erledigter VA

Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO

Untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts

Normenkontrolle
§ 47 VwGO

In Berlin und Hamburg mangels Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO für diese Fälle wegen Art. 19 IV GG (BVerwG) 

Allg. Feststellungsklage
§ 43 I VwGO

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Für jegliches Rechtsverhältnis denkbar, aber subsidiär zu anderen Verfahrensarten (§ 43 II 1 VwGO)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Drohender künftiger VA (Nichterlass)

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Erlass / Vor-nahme

Künftig begehrter VA

Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 / 3 VwGO

Erlass (‚echte‘) oder Änderung (‚unechte Normerlassklage‘)

„Normerlassklage“
(geboten wg. Art. 19 IV GG)

  • e.A. (BVerfG):
    Allg. Feststellungsklage,
    § 43 I VwGO
    [s. Fn. 1]

  • a.A. (VGH BW & BayVGH) 
    Allg. Leistungsklage,
    § 43 II 1, 113 IV VwGO 
    [s. Fn. 2]

  • a.A. (alt):
    Normenkontrolle
    ,
    § 47 VwGO analog

Allg. Leistungsklage
als Leistungs-vornahmeklage,

§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Fest-stellung

Nichtiger VA

Allg. Feststellungsklage
als Nichtigkeitsfeststellungsklage,
§ 43 I Alt. 3 VwGO

Ggf. inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit i.R.d.
Anfechtungsklage
(inzidente Prüfung der Ermächtigungsgrundlage des VAs)


oder der


Allg. Feststellungsklage
(etwa auf Nichtbestehen einer sich aus einer Satzung / Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtung)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Im Prozess erledigter VA

Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113 I 4 VwGO (direkt)

Vor Klageerhebung
erledigter VA

Fortsetzungs-feststellungsklage

  • e.A.: § 113 I 4 VwGO analog

  • a.A.: § 43 I Alt. 3 VwGO

 

 

 


[1] (pro) Kein Eingriff in Gewaltenteilung, da nicht vollstreckbar; (con) Subsidiarität der Feststellungsklage.

[2] (pro) Nur dadurch vollstreckbare Verpflichtung; (con) Eingriff in Gewaltenteilung.

Zuletzt bearbeitet: