(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen- 1.
Geistliche und Religionsdiener,
- 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.