Prüfungsschema für den Antrag zur Überprüfung von untergesetzl. Rechtsnormen der Landes- oder Kommunalebene durch das OVG auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin.
Im Unterschied zu formellen gesetzlichen Rechtsnormen, die durch die Parlamente erlassen wurden, steht dem BVerfG hierfür kein Verwerfungsmonopol zu. Sie können von den obersten Verwaltungsgerichten der Länder selbst überprüft und ggf. verworfen werden (§ 47 V 2 VwGO).
Die Normenkontrolle weist einige terminologische Besonderheiten auf, die sich § 47 VwGO entnehmen lassen:
Über Normenkontrollanträge entscheidet das OVG/der VGH gem. § 47 I VwGO nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Dies bedeutet, dass auch hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein muss.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wird sich ohne Begründung für einen der beiden vertretbaren Aufbauten entschieden.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG)
Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:
Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung).
Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Gem. § 47 I VwGO ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) - in BW, BY & HE Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt (vgl. § 184 VwGO) – instanziell zuständig für die Normenkontrolle.
Da untergesetzliche Rechtsnormen nicht vom demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber, sondern ‚lediglich‘ von der Exekutive erlassen wurden, hat das BVerfG für sie kein Verwerfungsmonopol. Das heißt OVG/VGH müssen sie nicht nach Art. 100 I GG dem BVerfG vorlegen, sondern können sie selbst überprüfen und für unwirksam erklären (§ 47 V 2 VwGO).
§ 47 VwGO regelt die prinzipale (also nicht inzidente), abstrakte (also nicht konkrete) Normenkontrolle.
Abgrenzung zu inzidenten, konkreten Normenkontrollen:
Die Normenkontrolle ist statthaft gegen untergesetzliche Rechtsnormen des Kommunal- und Landesrechts (vgl. § 47 I Nr. 2 VwGO: „im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften") – nicht jedoch gegen Bundesrecht, gleich welchen Ranges (z.B. nicht gegen Rechtsverordnungen des Bundes).
z.B. Bebauungspläne (§ 10 I BauGB); Veränderungssperren (§ 16 I, 14 BauGB); Innenbereichssatzungen (§ 34 IV BauGB); Erschließungssatzungen (§ 132 BauGB); grds. nicht: Flächennutzungspläne (keine Rechtsvorschriften, sondern Rechtsakte sui generis; Ausnahme nach BVerwG: Wenn diese über § 35 III 3 BauGB eine Ausschlusswirkung für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen entfalten für diese spezifische Ausschlusswirkung; nicht jedoch für die positive Vorrangwirkung in der Konzentrationszone; str.)
Nur relevant in den Stadtstaaten (‚Stadtstaatenklausel‘). § 246 II BauGB sieht vor, dass diese die Satzungen nach den Vorschriften des BauGB (s.o.) in anderen Rechtsformen erlassen (können). Bremen hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. In Berlin (§ 6 III AGBauGB) und im Regelfall in Hamburg (§ 3 I Bauleitplanfeststellungsgesetz) werden Bebauungspläne als Rechtsverordnung erlassen. In Hamburg können Bebauungspläne jedoch auch als formelle Landesgesetze erlassen werden.
Auch hiergegen ist das Normenkontrollverfahren in analoger Anwendung zulässig (str. (pro): Telos: funktionale Austauschbarkeit der Handlungsformen; Systematik: Kein unterschiedlicher Rechtsschutz [Art. 3 I GG] je nach Wahl der Handlungsform für dieselbe Materie; (con): Wortlaut: § 47 I Nr. 1 Alt. 2 VwGO spricht nur von „Rechtsverordnungen"; Systematik: Verwerfungsmonopol des BVerfG für formelle Gesetze [Art. 100 I GG]).
Die Normenkontrolle ist in allen Fällen nach h.M. nur statthaft gegen bereits erlassene Rechtsnormen (vgl. § 47 I Nr. 1 Alt. 1 VwGO: „erlassen worden sind"). D.h. sie müssen bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein.
In Bezug auf bereits wieder außer Kraft getretene Normen fehlt ggf. das Rechtsschutzbedürfnis (s.u.).
Gem. § 47 II 1 Alt. 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die subjektive Rechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen (h.M., Möglichkeitstheorie).
Mögliche Rechtsverletzung = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)
Zudem können Behörden (i.S.d. § 1 IV VwVfG) den Antrag stellen. Sie müssen nach dem Wortlaut keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen.
Nach e.A. müssen die Behörden jedoch bei der Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben anwenden müssen (str.). (con) Telos der Vermeidung von Popularklagen bei Behörden von vornherein nicht einschlägi.
Teilweise wird dies auch i.R.d. Rechtsschutzbedürfnisses der Behörden als ‚Normenkontrollinteresse‘ geprüft.
Gem. § 47 II 2 VwGO ist Antragsgegner die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.
In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als „Passivlegitimation" zu Beginn der Begründetheit geprüft.
Die allg. Regelungen zur Beteiligtenfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) finden auch auf die Normenkontrolle Anwendung, werden jedoch durch § 47 II 1 VwGO dahingehend modifiziert, dass auch Behörden aktiv beteiligungsfähig sind.
Somit kann Antragsteller neben natürlichen und juristischen Personen auch jede Behörde sein. Er muss sich gem. § 67 IV 1 VwGO vor dem OVG/VGH durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 II VwGO) vertreten lassen.
Antragsgegner ist die erlassende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
Analoge Anwendung der Vorschriften für die Klageerhebung (§ 81, 82 VwGO).
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Antragsteller steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.
Im Rahmen der Normenkontrolle ausnahmsweise nicht gegeben, wenn
Das Normenkontrollverfahren ist begründet, wenn die zur Überprüfung gestellte Norm gegen höherrangiges Recht verstößt und daher ungültig bzw. rechtswidrig ist.
Gehört zum „höherrangigen Recht" auch das Europarecht?
In der Begründetheit der Normenkontrolle als objektives Beanstandungsverfahren ist das Gericht nicht mehr auf die Rechtsverletzung aus der Antragsbefugnis beschränkt, sondern nimmt eine umfassende objektive Rechtmäßigkeitskontrolle vor.
In Bayern (§ 47 III VwGO i.V.m. Art. 98 S. 4 BV, Art. 2 Nr. 7, 55 VfGHG) sowie in Hessen (§ 47 III VwGO i.V.m. Art. 132 HV) keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Landesverfassung.