Prüfungsschema zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Erläuterungen insb. zur aufdrängenden Sonderzuweisung und der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges stellt stets den ersten Prüfungspunkt einer jeden Klage nach der VwGO dar. Siehe hierfür auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Klagearten.
Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt; insb. für:
Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nicht-verfassungsrechtlicher Art (2.) handeln muss, für die keine abdrängende Sonderzuweisung (3.) gegeben ist.
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie bei der Prüfung, ob eine Maßnahme „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ vorliegt i.R.d. Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)
h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
Die streitentscheidenden Normen berechtigen bzw. verpflichten ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.
a.A. Subordinationstheorie
Aus dem Sachverhalt und der Rechtsfolge der streitentscheidenden Normen ergibt sich ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger.
(con) Keine trennscharfe Abgrenzung, insb. zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) möglich.
a.A. Interessentheorie
Die streitentscheidenden Rechtsnormen dienen überwiegend öffentlichen Interessen.
(con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.
Nur dann, wenn die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen.
Gemäß der actus-contrarius-Theorie bestimmt sich die Rechtsnatur einer die Rückgängigmachung bezweckenden Handlung nach der Rechtsnatur der gewährenden Handlung.
Beispiel: Wenn gewährender / eingreifender Akt ein VA war, sind auch Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 VwVfG) VAs.
Grundsatz: Bei der Vergabe staatlicher Subventionen wird grds. nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in...
Stufe |
ÖffR / PrivatR |
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1. Stufe Begründungsverhältnis |
Stets öffentlich-rechtlich. (pro) Bindung an Grundrechte (insb. Art. 3 I GG); Nachteile des Beibringungsgrundsatzes der ZPO („Keine Flucht ins Privatrecht”) |
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2. Stufe Abwicklungsverhältnis |
Kann beides sein (Formfreiheit) |
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Privatrechtlich, z.B. wenn Subventionsbescheid nur Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages enthält |
Öffentlich-rechtlich, z.B. wenn Subventionsbescheid unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Auszahlung ist |
Ausnahme: Die Zwei-Stufen-Theorie kann nicht angewandt werden auf einstufige Zuwendungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (‚verlorene Zuschüsse‘) und bei denen daher das „ob“ und das „wie“ in einem Akt festgelegt werden. Diese sind aufgrund der Grundrechtsbindung hoheitlicher Stellen stets öffentlich-rechtlicher Natur.
Bei der Nutzung von bzw. dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Benutzung einer Stadthalle, Zutritt zu einem Volksfest, Aufnahme in einen Kindergarten…) wird ebenfalls nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in:
Stufe |
Einrichtung wird unmittelbar |
Einrichtung wird unmittelbar |
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1. Stufe Begründungsverhältnis |
Stets öffentlich-rechtlich. Begründung (s.o.) → ÖffR. Träger muss auf privatr. Träger einwirken, um dem Anspr. Geltung zu verschaffen |
Stets öffentlich-rechtlich Begründung (s.o.)
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2. Stufe Abwicklungsverhältnis |
Stets zivilrechtlich. |
Kann beides sein (Formfreiheit) |
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Privatrechtlich z.B. mittels AGBs, dann: ‚Miete‘ oder ‚Entgelt‘ |
Öffentlich-rechtlich, z.B. mittels Satzung, dann: ‚Gebühr‘ |
Differenzierungs-kriterium / Ergebnis |
h.M. Form des Hausverbotes |
a.A. Zweck des Hausverbotes |
a.A. Zweck des Aufenthalts |
Öff.-rechtl. |
Erlass in verwaltungsrechtlicher Handlungsform (insb. VA) |
Hausverbot dient der Aufrechterhaltung des öff.-rechtl. Betriebs |
Zweck des Aufenthalts ist öff.-rechtl. Natur |
Privatrechtl. Besitz-/Eigentumsrecht |
Erlass in sonstiger Handlungsform |
Hausverbot dient privaten Interessen |
Zweck des Aufenthalts ist privater Natur |
Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG
Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:
Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).
Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, dann ist die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (→ nach h.M. bei Beteiligung eines Privaten stets der Fall; insb. wegen Einführung der Individualverfassungsbeschwerde aber zunehmend str.).
Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen. Eine solche existiert insb. für:
Zuweisungen an die „besonderen Verwaltungsgerichte“
Zuweisungen an das Sozialgericht (§ 51 SGG)
Zuweisungen an das Finanzgericht (§ 33 FGO)
Bestimmte staatshaftungsrechtliche Streitigkeiten (§ 40 II 1 VwGO), nämlich:
Aufopferungsanspruch (Var. 1)
Ansprüche aus öffentl.-rechtl. Verwahrung (Var. 2)
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentl.-rechtl. Pflichten, die nicht auf einem öffentl.-rechtl. Vertrag beruhen (Var. 3)
Insb. Ansprüche aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlicher GoA
Gem. HS. 2 explizit nicht: Ausgleichsansprüche i.R.v. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I S. 2 GG → Hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet
Zielgerichtete Enteignungen (Art. 14 III 4 GG)
Baulandsachen (§ 217 I 4 BauGB)
Amtshaftungsansprüche (Art. 34 S. 3 GG)
Entschädigungsansprüche bei Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 49 VI 3 VwVfG)
Freiheitsentziehungen (Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPAG; § 31 II Berl ASOG)
Strafrechtspflege (§ 23 EGGVG)
‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung
Nicht dazu gehört die präventive Tätigkeit / Gefahrenabwehr → hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet
Wie werden präventive / repressive Tätigkeiten bei „doppelfunktionalen Maßnahmen“ zur Bestimmung des Verwaltungsrechtswegs abgegrenzt?
„Doppelfunktionale Maßnahmen“ sind solche, die sowohl nach dem jeweiligen Polizeirecht als auch nach der StPO vorgenommen worden sein können.
Beispiele: Identitätsfeststellung; Beschlagnahme; Durchsuchung, polizeiliche Beobachtung; Ingewahrsamnahme
h.M. Abgrenzung nach Schwerpunkt der Tätigkeit
Entscheidend ist zunächst der subj. Horizont der handelnden Polizeibeamten (insb.: Welche Eingriffsgrundlage haben sie dem Betroffenen gegenüber genannt?) und erst subsidiär der objektive Horizont eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen (str.).
→ Maßnahme ist entweder präventiv oder repressiv
→ Eröffnung nur eines Rechtswegs, wobei das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 II 1 GVG)