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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Zentrale Übersicht über die verwaltungsproessrechtlichen Verfahrensarten nach der VwGO und deren jeweilige Statthaftigkeit.

 

 

Rechtsqualität des Klageobjekts

Verwaltungsakt

Norm
(Rechtsverordnung, Satzung)

Realakt

Rechtsverhältnis

Kläg.

Be-geh-ren

Aufhe-bung / Unter-lassung

Nicht erledigter VA

Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO

Untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts

Normenkontrolle
§ 47 VwGO

In Berlin und Hamburg mangels Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO für diese Fälle wegen Art. 19 IV GG (BVerwG) 

Allg. Feststellungsklage
§ 43 I VwGO

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Für jegliches Rechtsverhältnis denkbar, aber subsidiär zu anderen Verfahrensarten (§ 43 II 1 VwGO)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Drohender künftiger VA (Nichterlass)

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Erlass / Vor-nahme

Künftig begehrter VA

Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 / 3 VwGO

Erlass (‚echte‘) oder Änderung (‚unechte Normerlassklage‘)

„Normerlassklage“
(geboten wg. Art. 19 IV GG)

  • e.A. (BVerfG):
    Allg. Feststellungsklage,
    § 43 I VwGO
    [s. Fn. 1]

  • a.A. (VGH BW & BayVGH) 
    Allg. Leistungsklage,
    § 43 II 1, 113 IV VwGO 
    [s. Fn. 2]

  • a.A. (alt):
    Normenkontrolle
    ,
    § 47 VwGO analog

Allg. Leistungsklage
als Leistungs-vornahmeklage,

§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Fest-stellung

Nichtiger VA

Allg. Feststellungsklage
als Nichtigkeitsfeststellungsklage,
§ 43 I Alt. 3 VwGO

Ggf. inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit i.R.d.
Anfechtungsklage
(inzidente Prüfung der Ermächtigungsgrundlage des VAs)


oder der


Allg. Feststellungsklage
(etwa auf Nichtbestehen einer sich aus einer Satzung / Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtung)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Im Prozess erledigter VA

Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113 I 4 VwGO (direkt)

Vor Klageerhebung
erledigter VA

Fortsetzungs-feststellungsklage

  • e.A.: § 113 I 4 VwGO analog

  • a.A.: § 43 I Alt. 3 VwGO

 

 

 


[1] (pro) Kein Eingriff in Gewaltenteilung, da nicht vollstreckbar; (con) Subsidiarität der Feststellungsklage.

[2] (pro) Nur dadurch vollstreckbare Verpflichtung; (con) Eingriff in Gewaltenteilung.

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