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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

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Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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