Prüfungsschema für die verwaltungsprozessrechtliche Klage zur Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Vornahmeurteil) oder zumindest zur erstmaligen / erneuten Bescheidung (Bescheidungsurteil).
Ziel der Verpflichtungsklage:
Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO, sog. Versagungsgegenklage)
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG).
Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Allgemeine Abgrenzungstheorien
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten (h.M. Modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie; a.A. Subordinationstheorie; a.A. Interessentheorie).
Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Jeweils ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG
Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:
Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).
Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung)
Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Abgrenzung zur Anfechtungsklage
Folge der erfolgreichen Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO die unmittelbare Aufhebung des VAs durch das Gericht (Gestaltungsklage). Folge der erfolgreichen Verpflichtungsklage ist hingegen lediglich die (vollstreckbare, § 172 S. 1 VwGO) Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines VAs. Erstere ist somit rechtsschutzintensiver und entspricht daher oft eher dem klägerischen Begehren.
Es handelt sich bei der Verpflichtungsklage um eine Sonderform der allgemeinen Leistungsklage. In beiden Fällen begehrt der Kläger die Handlung einer Behörde; im Rahmen der Verpflichtungsklage jedoch in der speziellen Form des Erlasses eines Verwaltungsaktes.
Die Verpflichtungsklage kennt als erste Variante die Versagungsgegenklage (teilw. Weigerungsgegenklage). Der Kläger begehrt hier den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO). Die Behörde hat den begehrten VA also bereits durch Versagungsbescheid (der selbst nach h.M. VA ist) abgelehnt. Hier enthält das klägerische Begehren daher in aller Regel auch den Antrag, den ablehnenden VA aufzuheben (h.M.).
Bei der zweiten Variante, der Untätigkeitsklage, begehrt der Kläger den Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO). Die Behörde hat den begehrten VA also noch nicht formell abgelehnt.
Die Unterteilung in besondere und allgemeine (s.u.) Sachentscheidungsvoraussetzungen soll helfen zu verstehen, was nur bei der Verpflichtungsklage und was bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage zu prüfen ist. Sie kann auch weggelassen werden.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiierte Tatsachen vortragen kann, die es zumindest möglich erscheinen lassen (h.M., Möglichkeitstheorie), dass die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Mögliche Rechtsverletzung = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)
Die Adressatentheorie ist i.R.d. Verpflichtungsklage nicht anwendbar. Alleine aus der Ablehnung eines Antrags ergibt sich noch keine mögliche Rechtsverletzung aus Art. 2 I GG.
Der Kläger muss möglicherweise einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VAs haben. In der Klausur sollte eine konkrete einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage genannt werden. Ggf. kann sich ein Anspruch subsidiär auch unmittelbar aus Grundrechten ergeben.
Zweck: Selbstkontrolle der Verwaltung und dadurch Entlastung der Gerichte (aber: meist erfolglos und dann nur zusätzliche Bürokratie; daher in vielen Bundesländern Abschaffung, s.u.).
Siehe zu den hier unter a) knappen Ausführungen das ausführliche Schema Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO).
Ausnahmen: Ein solches ist unstatthaft / entbehrlich. Fallgruppen sind...
Rügelose Einlassung (h.M.)
HE: § 16a AGVwGO
HH: § 6 II AGVwGO
MV: §§ 13a, 13b GenStrukGAG
NI: § 80 NJG
SA: § 8a AGVwGO
TH: §§ 8a ff. AGVwGO
Gem. § 75 S. 1 VwGO ist kein Vorverfahren notwendig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht - ohne zureichenden Grund - in angemessener Frist sachlich entschieden wurde.
Ist ein zureichender Grund (insb. bes. Komplexität des Falles, notwendige Beteiligung Dritter; nicht: fehlende Gebührenvorauszahlung, Überlastung der Behörde) gegeben, ist die Klage nicht unzulässig, sondern bis Ende des Vorverfahrens auszusetzen (§ 75 S. 3 VwGO).
Angemessen ist grds. eine Frist von drei Monaten (§ 75 S. 2 VwGO), nach der der Kläger direkt vor dem VG klagen kann.
Keine Klagefrist; aber h.M.: nach Ablauf eines Jahres fehlt Rechtsschutzbedürfnis
In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als „Passivlegitimation“ zu Beginn der Begründetheit geprüft.
Klagegegner ist...
Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Kläger steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.
Spezifisch bei der Verpflichtungsklage muss der Kläger grds. (e.A.: Ausnahme: proaktives Verwaltungshandeln ohne Antrag gesetzlich vorgesehen) vorher einen Antrag auf Erlass des begehrten VAs gestellt haben.
Dieser Prüfungspunkt wird lediglich bei expliziten Angaben diesbezüglich im Sachverhalt und zwischen Zulässigkeit und Begründetheit thematisiert. Ausnahme: Die notwendige Streitgenossenschaft wird oft bereits im Rahmen der Zulässigkeit thematisiert, da nur alle Kläger gemeinsam klagebefugt sind.
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Sache spruchreif ist (Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO s.u.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger einen gebundenen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat.
Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Sache jedoch nicht spruchreif ist (Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO, s.u.).
Entgegen der Formulierung des § 113 V VwGO reicht also die alleinige Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht. Es wird daher nicht geprüft, ob die Ablehnung formell und materiell rechtmäßig war.
Erforderlich ist nach ganz h.M. (BVerwG) vielmehr, dass ein Anspruch auf den Erlass des begehrten VAs besteht. Es wird daher geprüft, ob gegenwärtig die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Eine Anspruchsgrundlage kann sich insb. ergeben aus:
Ggf. Prüfung, ob die verletzte Norm Drittschutz hat (z.B. bei Verpflichtungsklage auf Abrissverfügung bzgl. einer baulichen Anlage des Nachbarn).
Ist die Sache spruchreif, ergeht ein Vornahmeurteil, ist sie dies nicht, ergeht ein Bescheidungsurteil.
Spruchreife = Es liegen alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren vor
Ein solcher hindernder Rechtsgrund liegt insb. vor, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum beim Erlass des begehrten VAs zukommt. Ein solcher hindernder Rechtsgrund liegt hingegen nicht vor, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist.
Das Gericht verpflichtet die Behörde, den begehrten Verwaltungsakt vorzunehmen.
Das Gericht verpflichtet die Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (verbindliche rechtliche Hinweise) erstmalig bzw. neu zu bescheiden.