VSG NRW Verfassungsschutzgesetz NRW
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(1) Bei der Aufgabenerfüllung durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) keine Anwendung.
(2) Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind. Wird in den genannten Vorschriften auf europarechtliche Regelungen Bezug genommen, führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit der europarechtlichen Regelungen.
Quelle: Justizportal NRW
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