VSG NRW Verfassungsschutzgesetz NRW
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Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
- 1.erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.Überwiegend Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
- 3.besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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