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(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
(2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
- 1.den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.die Zwecke der Verarbeitung,
- 3.Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,
- 4.Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 5.eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
- 6.die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
- 7.gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 8.gegebenenfalls die beabsichtigte Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- 9.die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und
- 10.eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.
Quelle: Justizportal NRW
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