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Verfassungsschutzgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
(2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
  1. 1.
    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
  2. 2.
    die Zwecke der Verarbeitung,
  3. 3.
    Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,
  4. 4.
    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  5. 5.
    eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
  6. 6.
    die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
  7. 7.
    gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
  8. 8.
    gegebenenfalls die beabsichtigte Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
  9. 9.
    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und
  10. 10.
    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.
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