VorVfG NRW Vorschaltverfahrensgesetz NRW
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.
Quelle: Justizportal NRW
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