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VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr:
  1. 1.
    das Universitätsklinikum Aachen, das Universitätsklinikum Bonn, das Universitätsklinikum Düsseldorf, das Universitätsklinikum Essen, das Universitätsklinikum Köln und das Universitätsklinikum Münster,
  2. 2.
    das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen,
  3. 3.
    die Landesbetriebe
    1. a)
      Information und Technik Nordrhein-Westfalen,
    2. b)
      Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,
    3. c)
      Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen und
    4. d)
      Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
  4. 4.
    die Universität Düsseldorf als zentrale Vollstreckungsbehörde für alle in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen.
(2) Vollstreckungsbehörde für die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Ansprüche und für Geldbußen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen, soweit es gemäß § 1 Absatz 2 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständig ist.
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
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