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VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
  1. 1.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,
  2. 2.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
  3. 3.
    Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,
  4. 4.
    die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,
  5. 5.
    anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,
  6. 6.
    Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,
  7. 7.
    Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW,
  8. 8.
    sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten,
  9. 9.
    Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden.
(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 18 Absatz 1, angemessen zu verteilen.
(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 24 bleibt unberührt.
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