VkBkmG Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die für die Verkündung oder die amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle kann
- 1.
- anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Verkündung oder eine vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10 Absatz 1 Nummer 4) duldet,
- 2.
- dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersagen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,
- 3.
- anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.
(2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:
- 1.
- bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):
- a)
- den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen Bekanntmachung und
- b)
- die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung oder Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie
- 2.
- bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):
- a)
- den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und
- b)
- die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.
(3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anordnen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
- 1.
- bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,
- 2.
- in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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