VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
- 1.sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
- 2.der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.
Quelle: Justizportal NRW
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