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VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
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