VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
Quelle: Justizportal NRW
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