VersG NRW Versammlungsgesetz NRW
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn
- 1.die Versammlung an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft erinnert, oder an einem Tag stattfindet, der zum Gedenken an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bestimmt ist, und
- 2.nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und dadurch der öffentliche Friede gestört wird.
Geschützte Orte nach Satz 1 und ihre räumliche Abgrenzung können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Geschützte Tage nach Satz 1 sind der 27. Januar und der 9. November.
(2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
Quelle: Justizportal NRW
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