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Verpackungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Quelle: BMJ
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