VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vizepräsident erhält eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für jeden Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 erhält der Präsident bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter erhalten daneben ab dem zweiten Sitzungstag im Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 Euro pro Sitzungstag.
(3) Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht gezahlt.
(4) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Quelle: Justizportal NRW
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