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VerfGHG NRW  
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellt entweder fest, dass der Angeklagte einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, oder spricht ihn frei. Die Schuldfeststellung kann nur erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sie bejahen.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Gericht den Angeklagten seines Amtes für verlustig erklären und, auch im Falle des § 39, den Verlust oder die Kürzung seines Ruhegehaltes bestimmen. Mit der Verkündung des Urteils treten der Amtsverlust und der Verlust oder die Kürzung des Ruhegehaltes ein.
(3) Eine Ausfertigung der Entscheidung ist außer den Beteiligten dem Landtag und der Landesregierung zuzustellen.
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