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VerfGHG NRW  
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Beschluss auf Erhebung der Anklage gegen den Ministerpräsidenten oder einen Minister wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages gefasst werden.
(2) Der vom Landtag mit der Vertretung der Anklage Beauftragte soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
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