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Verf NRW  
Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
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