Verf NRW Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Quelle: Justizportal NRW
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