Verf NRW Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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