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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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