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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
1.
die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
2.
die nachvollziehbare Darlegung, dass
a)
von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
b)
von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
3.
die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
4.
die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
(2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden.
(3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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