VDG Vertrauensdienstegesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn
- 1.
- die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wurde, es verlangt,
- 2.
- das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde,
- 3.
- er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fortgeführt wird oder
- 4.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
- das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher ist oder
- b)
- die verwendeten qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicherheitsmängel aufweisen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch die dritte Person oder die für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen, wenn
- 1.
- die Vertretungsmacht entfällt oder
- 2.
- die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen.
(3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen.
Quelle: BMJ
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