UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1.
Quelle: BMJ
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