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UStDV  
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
1.
Quelle: BMJ
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