UStatG Umweltstatistikgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
- der Abfallentsorgung (§ 3),
- 2.
- der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
- 3.
- der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
- 4.
- des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),
- 5.
- der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
- 6.
- der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
- 7.
- der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
- 8.
- bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
- 9.
- der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
- 10.
- der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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