Suche

UIG NRW  
Umweltinformationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68-73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
Import: