ÜAnlG Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
- 1.
- Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- 2.
- Adressänderungen,
- 3.
- gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- 4.
- Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
Quelle: BMJ
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