Suche

UBGG  
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import: