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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

(1) Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform betrieben werden.
(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll. Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) haben.
(4) Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein.
Quelle: BMJ
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