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TKÜV  
Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Quelle: BMJ
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