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TierHaltKennzG  
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats]befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern
1.
eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel […] der Verordnung vom […] (BGBl. I S. …)geändert worden ist, [8. Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und
2.
die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.
(2) Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.
(3) Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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