TierHaltKennzG Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
(1) Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs muss die Haltung von Tieren, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen, sobald er in dieser Haltungseinrichtung mit der Haltung von Tieren beginnt. Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde freiwillig nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat zu enthalten: , akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- 3.
- sofern vorhanden, die nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) erteilte Registriernummer des tierhaltenden Betriebs,
- 4.
- wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans und
- 5.
- folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
- a)
- die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- b)
- die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
- c)
- die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf es der Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht, sofern diese der zuständigen oder einer anderen Behörde aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, insbesondere tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh, bereits mitgeteilt worden sind. Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten welcher Behörde mitgeteilt worden sind. Im Fall des Satzes 1 hat die entsprechende Behörde der nach Absatz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben auf Anforderung zu übermitteln.
(4) Die zuständige Behörde kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein zu verwendendes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
Quelle: BMJ
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