TierHaltKennzG Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
- 1.
- auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
- 2.
- so bereitgestellt werden, dass
- a)
- sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
- b)
- sie vollständig und übersichtlich ist,
- c)
- dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
- d)
- der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.
Quelle: BMJ
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