Suche

TFG  
Transfusionsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
Quelle: BMJ
Import: