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TFG  
Transfusionsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
Quelle: BMJ
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