TDDDG Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
- 1.
- die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
- 2.
- digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.
(2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
- 2.
- die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.
Quelle: BMJ
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