SUrlV Sonderurlaubsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
- 1.
- in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
- in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- 3.
- in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.
Quelle: BMJ
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