SÜG NRW Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
- 1.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 2.Änderungen des Namens, des Familienstandes, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
- 3.Beginn oder Ende einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
- 4.auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
(2) § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 16 Absatz 5 Satz 1 und § 19 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.
Quelle: Justizportal NRW
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