SÜG NRW Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
- 1.die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mit wirkenden Behörde,
- 2.die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,
- 3.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
- 4.die Bezeichnung der beteiligten Behörden
in Dateien verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und
- 3.sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
Quelle: Justizportal NRW
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