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StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Vollzugsorganisation aufzuschieben oder zu unterbrechen (§ 455a Abs. 1 StPO), holt sie zuvor - notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch - die Zustimmung der für sie zuständigen obersten Justizbehörde ein. Dies gilt nicht, wenn - bei Katastrophen oder sonstigen Eilfällen- die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesen Fällen berichtet sie jedoch unverzüglich der obersten Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Hat die Anstaltsleitung gemäß § 455a Abs. 2 StPO die Vollstreckung vorläufig unterbrochen, unterrichtet sie unverzüglich - notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch - die Vollstreckungsbehörde und die oberste Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich über die Fortdauer der Unterbrechung oder die Fortsetzung der Vollstreckung; Absatz 1 gilt entsprechend.
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