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StVollstrO NRW
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Strafvollstreckungsordnung
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§ 25 Strafvollstreckung bei jungen Verurteilten
Für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Verurteilten unter 24 Jahren gelten die Richtlinien zu
§ 114 JGG
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Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024