StVollstrO NRW Strafvollstreckungsordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Weitere urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils, durch die
- 1.
- 2.die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Unterbringung (§ 56f Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57a Abs. 3, § 67g Abs. 1 bis 3 StGB) oder ein Straferlass (§ 56g Abs. 2 StGB) widerrufen wird;
- 3.eine Anordnung über eine vom Urteil abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln (§ 67 Abs. 3 StGB) getroffen wird;
- 4.
- 5.die Überweisung in den Vollzug einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 67a Abs. 1 bis 3 StGB);
- 6.
- 7.nach § 67d Abs. 5 StGB bestimmt wird, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist;
- 8.
(2) § 13 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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