StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
Quelle: Justizportal NRW
Import: