Suche

StrWG NRW  
Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3) Soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.
Import: